Verfahren vor dem Mietgericht des Kantons Waadt. Verzicht auf eine Konventionsgarantie. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung und der Urteilsverkündung. - Der Verzicht auf eine Konventionsgarantie muss unzweideutig erfolgen. Zudem müssen Sicherheiten bestehen, welche der Tragweite des Verzichts entsprechen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine ausdrückliche, klare Verzichtserklärung abgegeben und diese bis zur Einreichung des Rechtsmittels an die Beschwerdeinstanz nicht angezweifelt. Sie hat damit gültig auf den Einwand verzichtet, das Mietgericht genüge den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht.