- Das Bundesgericht hat die Beschwerden des Beschwerdeführers materiell behandelt. Da der Einziehungsbeschluss des Bundesrates an die Stelle der Beschlagnahmeverfügung trat, ist nicht zu beanstanden, dass es in Bezug auf letztere den Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers feststellte. - Im Weiteren hat der Beschwerdeführer vom Bundesgericht die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung nicht verlangt.