- Er verfolgte ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung. Die fraglichen Publikationen waren nicht zum persönlichen Gebrauch, sondern zum Verkauf und zur Verteilung in der Schweiz bestimmt. Sie beschränkten sich auch nicht auf Kritik an einem ausländischen Staat. Sie verherrlichten im Gegenteil Gewalt, und es sollten möglichst viele Leute für den gewaltsamen Widerstand gegen die türkischen Behörden gewonnen werden. Zudem dienten sie dazu, innertürkische Spannungen in die Schweiz zu exportieren und auf diese Weise Druck auf kurdische Emigranten auszuüben.