Beschlagnahme und Einziehung von Propagandaschriften der Kurdischen Arbeiterpartei, die Gewalt als einzige Alternative gegen den «türkischen Terrorstaat» anpriesen und Verunglimpfungen von Mitgliedern der türkischen Regierung enthielten. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers stützte sich auf Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial[108], war mithin gesetzlich vorgesehen. - Er verfolgte ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung.