Abwesenheitsurteil voraus, dass der Angeklagte im ersten Verfahren der Hauptverhandlung aus Gründen, die von seinem Willen unabhängig sind, fern geblieben ist. Indem die schweizerischen Gerichte das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint haben, sind sie weder in Willkür verfallen noch haben sie sich auf offensichtlich unrichtige Annahmen gestützt. - Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer trotz seiner Abwesenheit an der Hauptverhandlung von zwei Rechtsanwälten seiner Wahl verteidigt. Die Weigerung, in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine neue Hauptverhandlung durchzuführen, stellt demnach keine unverhältnismässige Sanktion dar.