Der Gesetzgeber darf deshalb Massnahmen vorsehen, welche verhindern sollen, dass ein Angeklagter der Hauptverhandlung ohne Grund fern bleibt. - Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nicht per se mit Art. 6 EMRK unvereinbar. Hingegen muss der Angeklagte die Möglichkeit haben, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung zu verlangen, sofern er weder auf sein Recht, zu erscheinen und sich zu verteidigen verzichtet, noch die Absicht gehabt hatte, sich der Gerichtsbarkeit zu entziehen. - Das Strafprozessrecht des Kantons Genf setzt für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Abwesenheitsurteil voraus, dass der