1 nehmen können. Dies gilt auch dann, wenn nach Auffassung des entscheidenden Gerichts das fragliche Dokument weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Vorbringen enthält. - Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, sich zur Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts Schwyz zu äussern, stellt daher eine Verletzung dessen Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.