Es verstösst daher gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, einen Steuerpflichtigen, der sich weigert, im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Hinterziehungsverfahrens den Steuerbehörden Beweismittel herauszugeben, mittels einer Beugebusse gleichwohl dazu zwingen zu wollen.