1 - Das Recht, zu schweigen und nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, entspringt den allgemein anerkannten internationalen Standards, die Wesensmerkmal des Begriffs «faires Verfahren» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK sind. - Die Behörden haben den Beweis für die Stichhaltigkeit der von ihnen erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, welche sie in Missachtung des Willens des Angeklagten durch die Ausübung von Zwang oder durch Unterdrückung erlangt haben. Es verstösst daher gegen