Dies berechtigte ihn zu objektiv begründeten Zweifeln, ob diese Richterin über die von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderte Unparteilichkeit verfüge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte somit kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne dieser Konventionsbestimmung dar.