1 Art. 6 Abs. 1 EMRK. Unabhängiges und unparteiisches Gericht. Recht auf ein faires Verfahren. Dauer des Verfahrens. - Die Rekurskommission für ausländische Entschädigungen stellt angesichts der Amtsdauer ihrer Mitglieder und der Unabhängigkeit gegenüber der Bundesverwaltung ein unabhängiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung dar. Anwendung der Kriterien, welche zur Annahme der Unbefangenheit der Kommission berechtigen, auf den vorliegenden Einzelfall. - Gesamthaft betrachtet war das fragliche Verfahren «fair» im Sinne der Konvention, insoweit der Beschwerdeführer seine Argumente wiederholt sowie vor sämtlichen Instanzen vortragen konnte.