Strafverfahren im Kanton Genf. Ungerechtfertigte Untersuchungshaft, welche entschädigt wurde. Art. 6 Abs. 1 und Art. 34 EMRK. Recht auf ein faires Verfahren. Opfereigenschaft. - Das angebliche Fehlverhalten des Untersuchungsrichters ist im Lichte des anschliessenden Freispruchs in den Hauptanklagepunkten zu würdigen. - Soweit der Beschwerdeführer in einem Nebenpunkt schuldig zu sprechen war, nahm das Gericht infolge Rechtsirrtums von einer Bestrafung Umgang (Art. 20 StGB). Er ist somit nicht mehr Opfer einer Konventionsverletzung.