1 - Das luzernische Submissionsrecht regelt zwar die Vergabe öffentlicher Aufträge eingehend, belässt aber den kantonalen Behörden einen grossen Ermessensspielraum. Den kantonalen Bestimmungen lässt sich kein Anspruch eines Bewerbers auf Zuschlag eines bestimmten Projektes entnehmen. Es fehlt mithin an einem Recht im Sinne der Konventionsbestimmung.