Urteil G.B. Verfahren betreffend Prüfung des Gesuchs um Entlassung aus der von der Bundesanwaltschaft angeordneten Untersuchungshaft. Verletzung der EMRK. Art. 5 Abs. 4 EMRK. Dauer des Verfahrens. Die massgebliche Periode begann mit der Einreichung des Gesuchs um Entlassung bei der Bundesanwaltschaft und endete mit der Entscheidung des Bundesgerichts. Selbst unter Berücksichtigung des unbedingten Replikrechts des Beschwerdeführers vor Bundesgericht war im vorliegenden Fall eine Verfahrensdauer von 31 Tagen zu lange, weil der Fall nicht besonders komplex gewesen war.