1 - Art. 5 Abs. 4 EMRK fordert im Unterschied zu Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht explizit ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dessen ungeachtet bildet die Unabhängigkeit Wesensmerkmal des Gerichtsbegriffs. Dies gilt ebenso für die Unparteilichkeit, jedenfalls soweit es um den äusserst sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken geht. - Die Unparteilichkeit eines Gerichts ist objektiv in Frage gestellt, wenn dieses Beweise zu würdigen hat, welche von einem Mitglied in der Form eines Expertengutachtens geliefert worden sind.