mit einer Telefonüberwachung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Art. 2 Prot. Nr. 7 EMRK. Rechtsmittel in Strafsachen. Beschränkungen des Anspruchs, die Verurteilung wegen einer Straftat durch eine obere Instanz nachprüfen zu lassen, sind grundsätzlich zulässig. Sie müssen allerdings einen legitimen Zweck verfolgen und dürfen den Anspruch nicht in seiner Substanz beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Verurteilung von zwei oberen Instanzen überprüfen lassen. Dass deren Kognition auf den Gesichtspunkt der Willkür beschränkt war, verletzt nicht die Substanz des Anspruchs.