Von der erstmaligen Verhaftung bis zum abschliessenden Urteil des Bundesgerichts dauerte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer drei Jahre, acht Monate und 23 Tage. Nicht nur war der Fall besonders komplex, sondern die Verteidigung verlangte auch eine Vervollständigung der Untersuchungsergebnisse in mehr als 100 Punkten. Diesen gab der Staatsanwalt mehrheitlich statt, ebenso einem nachfolgenden Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Weiteren wurden auch die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung beförderlich behandelt. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Einsatz eines V-Mannes berührt weder an sich noch in Verbindung