Strafverfahren im Kanton Tessin wegen Betäubungsmittelhandel. Dauer des Verfahrens, Recht auf Achtung des Privatlebens und Rechtsmittel in Strafsachen. Art. 5 Abs. 3 EMRK. Dauer der Untersuchungshaft. Das fragliche Strafverfahren betreffend den internationalen Handel mit Betäubungsmitteln wies eine erhebliche Komplexität auf. Es betraf nicht nur eine Vielzahl von Personen, sondern es waren auch zahlreiche, verschiedenartige Untersuchungshandlungen erforderlich. Da zudem die Untersuchung beförderlich und ohne Unterbrechung geführt wurde, ist eine Untersuchungshaft von zwei Jahren, neun Monaten und elf Tagen nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dauer des Verfahrens. Von der erstmaligen