Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person. - Die mit der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person muss von der Exekutive und den Parteien unabhängig sein. Besteht im Moment des Entscheids über die Haft die Möglichkeit, dass die ermächtigte Person im weiteren Verlauf des Strafverfahrens als Vertreter der anklagenden Behörden auftreten kann, so können seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als fragwürdig erscheinen. - Im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers war ungewiss, vor welcher Instanz ein allfälliger Strafprozess gegen ihn stattfinden würde.