wurde anlässlich seiner Festnahme über die ihm vorgeworfenen Straftaten schriftlich in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde er vom zuständigen Untersuchungsrichter über die gegen die Gesellschaft B., deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer er war, erhobenen Beschuldigungen informiert. Dies ermöglichte ihm, am Tag seiner Festnahme beim Obergericht schriftlich Beschwerde einzureichen. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung hatte der Beschwerdeführer somit hinreichend Kenntnis von den rechtlichen und faktischen Gründen seiner Inhaftierung. Art. 5 Abs. 3 EMRK. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person.