Urteil H.B. Verletzung der EMRK bei der Prüfung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter. Art. 35 Abs. 1 EMRK. Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Nachdem das Bundesgericht (im Verfahren nach Art. 42 OG) materiell über die Haftentschädigungsklage des Beschwerdeführers entschieden hat, sind die innerstaatlichen Rechtsmittel in jedem Fall ausgeschöpft worden. Der Gerichtshof lässt daher offen, ob die Haftentschädigungsklage zu den zu erschöpfenden innerstaatlichen Rechtsmitteln gehört. Art. 5 Abs. 2 EMRK. Unterrichtung über die Gründe der Festnahme. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Festnahme über die