auszustrahlen, entsprach mithin keinem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis. - Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf die Möglichkeit der Ausstrahlung über andere in- oder ausländische Fernsehveranstalter statt der SRG, war letztere doch der einzige landesweit zu empfangende Veranstalter. Art. 10 in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Diskriminierungsverbot. Art. 14 EMRK schützt Personen, die sich in vergleichbaren Situationen befinden, vor Diskriminierungen bei der Ausübung der in der Konvention gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten. Der fragliche Werbebeitrag der Beschwerdeführerin forderte zu geringerem Fleischkonsum auf, richtete sich gegen Tierfabriken und bezog sich auf