Zurückhaltung geboten, erst recht wenn wie im Fall der Beschwerdeführerin politische Äusserungen betroffen sind. - Gegeneinander abzuwägen sind einerseits die Meinungsäusserungsfreiheit der Beschwerdeführerin. Auf der anderen Seite bezweckt das Verbot politischer Werbung am Fernsehen generell, Druckversuche durch einflussreiche finanzstarke Interessengruppen zu verhindern. - Da das Werbeverbot auf einzelne Medienarten (Radio und Fernsehen) beschränkt ist, erscheint es nicht als besonders dringender Natur. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch nicht eine finanzstarke Gruppierung, welche die Unabhängigkeit des Programmveranstalters gefährden könnte. Die Weigerung, den fraglichen Werbebeitrag