2 untersagt. Im Ergebnis verhinderte diese Bestimmung eine politische Meinungskundgabe, so dass für allfällige Verletzungen der Meinungsfreiheit der Staat die Verantwortung trägt. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Eingriff in die Freiheit der Meinungsäusserung. - Der Eingriff beruht auf einer hinreichend genauen und zugänglichen gesetzlichen Grundlage und verfolgt ein zulässiges Ziel im Sinne dieser Bestimmung. - Die Freiheit der Meinungsäusserung ist Grundlage gelebter Demokratie; bei Einschränkungen ist grösste Zurückhaltung geboten, erst recht wenn wie im Fall der Beschwerdeführerin politische Äusserungen betroffen sind.