Entzug des Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen sowie Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe und Busse wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand. Art. 4 Prot. Nr. 7 EMRK. Ne bis in idem. Die vom Gesetz für das Vergehen vorgesehenen Massnahmen (Gefängnisstrafe, Busse und Führerausweisentzug) wurden gleichzeitig von zwei verschiedenen Behörden, in casu von einer strafrechtlichen und einer verwaltungsrechtlichen, festgesetzt. Deshalb lag kein Verstoss gegen diese Bestimmung wegen Wiederholung eines abgeschlossenen Strafverfahrens vor.