1 Art. 6 § 1 EMRK. Dauer des Verfahrens. Die massgebende Periode begann mit der Anfechtung des ersten Verwaltungsaktes vor der Rekurskommission und endete mit dem Endentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Die Verfahrensdauer von 6 Jahren, 9 Monaten und 28 Tage war im vorliegenden Fall nicht angemessen im Sinne dieser Bestimmung.