1 Sicherheit, dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer. In Anbetracht der Natur des Berufes, der oft von Personen mit einem Waffenschein ausgeübt wird, einerseits und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch die Massnahme nicht gezwungen worden war, seine Weltanschauung zu ändern, andererseits, war der Eingriff im vorliegenden Fall verhältnismässig.