1 Der Eingriff beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG) und wurde «zur Verhütung von Straftaten» angeordnet. Da die Schuld des Beschwerdeführers bei der Deliktsbegehung für schwer befunden wurde, er vier Jahre in Italien verbracht und dort Militärdienst geleistet hat, so dass ihm das Leben in Italien nicht fremd erscheinen sollte, war der Eingriff verhältnismässig. Berücksichtigt wurde auch, dass sich die Ehefrau in Italien würde integrieren können und die Töchter in einem anpassungsfähigen Alter waren. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK.