2 - Fehlen der gesetzlichen Grundlage auch bezüglich der Aufbewahrung der Fiche. Massgebend war, dass das Gesetz (insbesondere Art. 66 Abs. 1ter BStP) sowohl vor der so genannten «Fichen-Affäre» als auch nach 1990 vorsah, dass Daten, die nicht mehr notwendig sind oder nicht mehr benötigt werden, zu vernichten sind. Art. 13 EMRK. Recht auf eine wirksame Beschwerde. Keine Verletzung dieser Bestimmung, da der Beschwerdeführer Einsicht in seine Fiche erhalten hatte und allfällige Verletzungen der EMRK mit verwaltungsrechtlicher Klage vor BGer geltend machen konnte.