nie konsultiert hatten. - Fehlende Vorhersehbarkeit des Eingriffs. Im Zeitpunkt der Anfertigung der Fiche wurde die Existenz einer Staatsschutzkartei in keinem Gesetz erwähnt. Die im Bundesblatt veröffentlichten Richtlinien für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung vom 16. März 1981 enthielten lediglich einzelne allgemeine Prinzipien und konnten daher nicht als gesetzliche Grundlage dienen.