1bis BStP (Überwachung des Fernmeldeanschlusses von Drittpersonen) überwacht wurde. Da das Gesetz den Fall des zufällig abgehörten Gesprächspartners nicht regelt und insbesondere keine Bestimmungen zu dessen Schutz enthält, lag eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. Anlegung und Aufbewahrung einer Fiche. - Der Begriff des Privatlebens umfasst auch Angaben über die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit einer Person. - Eingriff in das Privatleben durch Anlegung der Fiche. Es spielte keine Rolle, dass die Fiche keine sensiblen Daten beinhaltet hatte, dem Beschwerdeführer aufgrund der Fiche keinerlei Nachteile erwachsen waren und Dritte diese höchstwahrscheinlich nie konsultiert hatten.