Urteil Amann. Abhörung eines Telefongesprächs, Anlegung einer Staatsschutz-Fiche sowie Aufbewahrung derselben auf Anordnung der Bundesanwaltschaft im Jahre 1981. Art. 8 EMRK. Anspruch auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz. Telefonabhörung. - Da die Telefonabhörung einen schweren Eingriff darstellt, muss die gesetzliche Grundlage besonders klar und detailliert formuliert sein. - Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer selbst nicht überwachte Person, sondern zufälliger, notwendiger Gesprächspartner einer Person, deren Telefonanschluss gemäss Art. 66 Abs. 1bis BStP (Überwachung des Fernmeldeanschlusses von Drittpersonen) überwacht wurde.