Gesuch zweier Eheleute, ihren doppelten Familiennamen (in vereinfachter Form) tragen zu dürfen, um das Aussterben eines von ihren Vorfahren geerbten adligen Namens zu verhindern. Art. 8 EMRK. Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Die Vertragsstaaten geniessen einen grossen Ermessensspielraum im Bereich der Änderung des Familiennamens (Bestätigung der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist die sich aus dem Gesetz ergebende Beschränkung der Weitergabe des Namens nur eines Elternteils auf die Kinder nicht übermässig und genügt nicht, ein Recht auf Änderung des Familiennnamens zu begründen. Keine Verletzung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall.