Strafprozessordnung - nachträglich ein Gericht anrufen kann, das nach Anhörung des Verurteilten erneut den Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beurteilt. Durch den Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts wurde das innerstaatliche Verfahren nicht beendet, sondern der Beschwerdeführer hatte weiterhin die Möglichkeit, die Aufhebung des Abwesenheitsurteils zu verlangen und danach ans Tessiner Kassationsgericht und ans Bundesgericht zu gelangen. Art. 2 Prot. Nr. 7 zur EMRK. Rechtsmittel in Strafsachen. Die Verpflichtung, gegen ein Abwesenheitsurteil zunächst dessen Aufhebung zu verlangen