1 Verurteilung des Beschwerdeführers im Abwesenheitsverfahren durch das Geschworenengericht von Bellinzona. Das Tessiner Kassationsgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er zuvor nicht die Aufhebung («revoca») des Säumnisurteils verlangt hatte, was bedingt hätte, dass er sich den Tessiner Behörden hätte stellen müssen. Art. 6 § 1 und § 3 Bst. c EMRK. Recht auf Zugang zu einem Gericht. Anspruch auf ein billiges (faires) Verfahren. Ein Abwesenheitsverfahren ist an und für sich mit Art. 6 vereinbar, solange die angeschuldigte Person - wie im vorliegenden Fall gemäss Tessiner Strafprozessordnung