1 - Das Gericht hat festgestellt, dass, da der Regierungsrat kein Gericht im Sinne dieser Bestimmung darstellt, das Bundesgericht alle tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Parteien geprüft und somit volle Kognitionsbefugnis gehabt hatte. - Die Zulässigkeit der Beweise und ihre Würdigung unterliegen grundsätzlich dem nationalen Recht und der nationalen Gerichtsbarkeit (Bestätigung der Rechtsprechung). Insgesamt betrachtet war das vorliegende Verfahren fair im Sinne dieser Bestimmung.