1 ernsthaften, konkreten und drohenden Gefahr für die Anwohnerinnen und Anwohner hatte zwischen dem Entscheid des Bundesrates und dem Anspruch auf Wahrung ihrer physischen Integrität und ihres Eigentums nur eine lose und entfernte Verbindung bestanden. Ferner liegt es an jedem Mitgliedstaat selbst zu entscheiden, wie er die Nutzung von nuklearer Energie regeln will.