1 Art. 35 § 1 EMRK. Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rüge der zu langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 § 4 EMRK wurde der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft, da er mit Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 429a ZGB hätte geltend machen können, das Verfahren sei nicht rasch genug im Sinne von Art. 397f ZGB geführt worden.