1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er der Verfasser der beschlagnahmten Dokumente und Treuhänder der Gesellschaft war, «Opfer» im Sinne dieser Bestimmung ist, konnte im vorliegenden Fall offengelassen werden, da ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Achtung der Korrespondenz gerechtfertigt gewesen wäre.