4 und 17 Abs. 2 ANAG. - Er wurde zur Regelung des Arbeitsmarktes vorgenommen und dient somit einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes. - Die Massnahme war verhältnismässig, da sich die Kinder bis zur Einreichung des Gesuchs in der Bundesrepublik Jugoslawien aufhielten, der Vater sie dort nur sehr selten besucht hatte, dieser nicht gleich um Nachzug aller seiner Kinder, sondern erst nur um Nachzug eines seiner Söhne ersuchte, sowie wegen der Möglichkeit, dass die Kinder ihren Vater in der Schweiz werden besuchen können.