Zwar konnte der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht an der Zeugenbefragung teilnehmen, doch spielte dies im konkreten Fall keine Rolle, da andere Beweismittel (in casu eine Videoaufnahme) zu seiner Verurteilung führten. - Dadurch, dass einerseits eine allfällige Befangenheit des Bezirksgerichts vom Bundesgericht untersucht und verneint wurde und andererseits das Obergericht des Kantons Aargau den Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüfte, wurde die fehlende Überprüfung einer allfälligen Befangenheit des Bezirksgerichts geheilt. - Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern der Verweis seines Verteidigers seine Rechte beeinträchtigt hätte.