Verhaftung der im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt angeklagten Beschwerdeführer während der strafgerichtlichen Verhandlung. Vorbereitung der Verhaftung durch den Strafgerichtspräsidenten, nachdem er von der Absicht der Staatsanwaltschaft, die Verhaftung zu beantragen, vor Ende des Beweisverfahrens informiert wurde. Art. 6 § 1 EMRK. Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. 1 Die Umstände des vorliegenden Falles begründeten keinen Anschein der objektiven Befangenheit des Gerichts, unter anderem weil der Gerichtspräsident nicht allein über die Verhaftung und über die Schuld der Beschwerdeführer zu entscheiden hatte, sondern das Gesamtgericht.