Urteil Ali. Verbleib des Beschwerdeführers an unbekannter Adresse nach Einreichung der Beschwerde bei der Kommission. Vorliegen einer schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers an seinen Anwalt, dass er an der Weiterführung des Verfahrens vor den Organen der Konvention festhalte, selbst wenn er die Schweiz verlassen sollte und seinen Anwalt nicht mehr kontaktieren könne. Art. 51 § 2 der Verfahrensordnung B des Gerichtshofs. Streichung im Gerichtsregister. In Anbetracht der Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu kommen, ist der Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Lage, das Verfahren in signifikanter Weise weiterzuführen.