- Die nationalen Behörden genossen bei der Beurteilung, ob ein «dringendes gesellschaftliches Bedürfnis» für die Anordnung der Massnahme vorlag oder nicht, einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser Spielraum war jedoch beschränkt, da es sich im vorliegenden Fall nicht um rein wirtschaftliche Äusserungen handelte, sondern um die Teilnahme an einer Diskussion über allgemeine Interessen. - Im vorliegenden Fall konnte der Eingriff aus folgenden Gründen nicht als «in einer demokratischen Gesellschaft (...) notwendig» angesehen werden: Der Beschwerdeführer hatte an der Redaktion und Darstellung der fraglichen Publikation nicht teilgenommen; seine Berichte fielen