- Im vorliegenden Fall keine Verletzung dieser Bestimmung. Die verhängte Disziplinarmassnahme war angesichts der Allgemeinheit und der Schwere der öffentlich und während eines hängigen Verfahrens erhobenen Vorwürfe sowie des Tons, mit dem sie vorgetragen wurden, verhältnismässig; ausserdem hatte es der Beschwerdeführer versäumt, seine Kritik mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Schliesslich wurde auch die Geringfügigkeit der verhängten Busse in Betracht gezogen.