Urteil Schöpfer. Disziplinarbusse von Fr. 500.- gegen einen Anwalt, der in der Presse im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren die Justizbehörden kritisiert hatte. Art. 10 EMRK. Meinungsäusserungsfreiheit. - Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt auch für Anwälte; sie haben grundsätzlich das Recht, sich öffentlich über die Arbeit der Justiz zu äussern. Die Kritik muss sich allerdings an gewisse Grenzen halten, die sich aus den auf dem Spiel stehenden Interessen ergeben: dem Recht der Öffentlichkeit, über Fragen informiert zu werden, welche die Arbeit der Justiz betreffen, den Bedürfnissen der Rechtspflege sowie der Würde des Anwaltsberufs. - Im vorliegenden