Grundlage besonders klar und detailliert formuliert sein. - Fehlende Voraussehbarkeit des Eingriffs im konkreten Fall. Widerspruch zwischen dem klaren Text des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Schutz des Berufsgeheimnisses) und der Rechtsprechung des BGer, wonach das Anwaltsgeheimnis nur für die Beziehung Anwalt-Klient gilt. Weder aus dem Gesetz noch aus der Praxis lässt sich mit hinreichender Klarheit ableiten, wer unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Triage vornehmen soll, welche Gespräche durch das Anwaltsgeheimnis gedeckt sind und welche nicht. Diese Triage kann im übrigen, da es um die Rechte der Verteidigung geht, nicht ohne die