Missbrauch bieten. - Im vorliegenden Fall wurde diese Bestimmung nicht verletzt, da das Verwaltungsstrafrecht des Bundes ausreichende Garantien enthält und die Hausdurchsuchung in ihrem Umfang sehr begrenzt war. Art. 13 EMRK. Recht auf eine wirksame Beschwerde. Verletzung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall. Es bestand zwar eine Beschwerdemöglichkeit an das BGer gegen die erlittene Zwangsmassnahme. Doch kann diese Beschwerde im konkreten Fall nicht als wirksam bezeichnet werden: Nach seiner ständigen Rechtsprechung, wonach nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, der durch die angefochtene Verfügung wenigstens teilweise noch berührt ist, erklärte das BGer die Rügen betreffend die