Urteil Camenzind. Hausdurchsuchung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (Art. 48 VStrR) wegen Verstosses gegen Art. 42 TVG (Benutzung eines nicht zugelassenen Telefons). Art. 8 § 2 EMRK. Anspruch auf Achtung der Wohnung. - Bei einer Hausdurchsuchung oder einer Beschlagnahme überprüft der Gerichtshof die Erheblichkeit der zur Rechtfertigung angerufenen Gründe sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Prüfung durch den Gerichtshof ist besonders streng, wenn das nationale Recht die Anordnung solcher Zwangsmassnahmen durch die Verwaltung ohne richterlichen Auftrag zulässt. Gesetzgebung und Praxis müssen ausreichende Garantien gegen Missbrauch bieten.