1 Art. 6 § 2 EMRK. Unschuldsvermutung. Die fundamentale Regel des Strafrechts, wonach sich strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht vererbe (vgl. Art. 48 Ziff. 3 StGB), wird auch von der Garantie der Unschuldsvermutung gefordert. Strafrechtliche Schuld des Erblassers auf die Erben zu übertragen ist mit den Grundsätzen des Strafrechts in einer Gesellschaft, die vom Vorrang des Rechts geprägt wird, unvereinbar.